Satzung
Durch die Mitgliederversammlung am 03.03.2015 beschlossen.
Der Kreisjugendring Bodenseekreis begrüßt und unterstützt die Gleichstellung von Frau und Mann. Um die Lesbarkeit der Satzung zu gewährleisten, hat der Kreisjugendring Bodenseekreis auf die gleichzeitige Verwendung der weiblichen und männlichen Form verzichtet. Dies soll jedoch keine Benachteiligung der Mädchen oder Frauen darstellen.
§ 1 Name, Sitz
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Der Verein führt den Namen „Kreisjugendring Bodenseekreis“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „Kreisjugendring Bodenseekreis e.V.“ (KJR) führen.
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Der Verein hat seinen Sitz in Überlingen.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck und Aufgaben
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Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO).
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- den Erfahrungsaustausch zwischen Jugendverbänden zu pflegen
- Aktionen und Veranstaltungen anzuregen und – sofern nicht anders möglich - selbst durchzuführen, soweit sie mit dem Wesen der Mitglieder vereinbaren sind
- die Arbeit der Jugendverbände unterstützen
- in der Öffentlichkeit Interesse für die Belange der Jugend zu wecken und in den entsprechenden Gremien (z.B. Jugendhilfeausschuss) deren Interessen zu vertreten
- mit den Organen des Kreises und der Gremien zusammenzuarbeiten und ihnen gegenüber die Belange der verbandlichen Jugendarbeit zu vertreten
- die vom Landkreis zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln gemäß den gültigen Richtlinien an die einzelnen Gruppen der Mitgliedsverbände des KJR zu verteilen. -
Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Jugendhilfe im Sinne des § 58 Nr. 1 AO vornehmen.
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Der Zusammenschluss erfolgt auf freiwilliger Basis; die Selbständigkeit der Verbände bleibt erhalten.
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Der KJR bekennt sich zu den demokratischen Grundrechten, wie sie in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland festgelegt sind.
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Die Zusammenarbeit im KJR erfolgt im Geiste gegenseitiger Achtung und Anerkennung der Werte und Ziele der einzelnen Jugendgemeinschaften.
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Der KJR ist parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell tätig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgaben einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft im Kreisjugendring Bodenseekreis ist freiwillig. Sie verpflichtet zur Mitarbeit. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
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Mitglied kann jede Jugendorganisation oder Jugendgemeinschaft aus dem Bodenseekreis werden, die sich mit der Jugendarbeit im Sinne des Sozialgesetzbuches VIII beschäftigt und sich zu den demokratischen Grundrechten bekennt. Jugendorganisationen sind mit allen ihren Gliederungen als ein Jugendverband im Sinne dieser Satzung anzusehen.
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Gehört ein Jugendverband einem Erwachsenenverband an, ist für die
Mitgliedschaft Voraussetzung, dass ein eigenständiges Jugendleben nach eigener Ordnung geführt wird.
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Offene Formen der Jugendarbeit können – sofern sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 erfüllen – über eine Arbeitsgemeinschaft Mitglied im Kreisjugendring werden und werden einem Jugendverband in den Rechten und Pflichten gleichgestellt.
§ 5 Aufnahme von Mitgliedern
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Der Aufnahmeantrag als Mitglied ist schriftlich unter Beilage einer Satzung oder Ordnung des antragstellenden Verbandes dem Vorstand des KJR einzureichen.
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Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Auflösung
c) Ausschluss -
Der Austritt ist jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich. Er ist schriftlich an den Vorstand des KJR zu erklären.
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Wenn ein Mitglied innerhalb von 2 Jahren nicht mitarbeitet und während dieser Zeit keine Delegierten in die Mitgliederversammlung entsendet, erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf dieser 2 Jahre.
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Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Das betroffene Mitglied ist zu dem Antrag zu hören.
§ 7 Organe des KJR
Organe des Kreisjugendrings sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ der KJR. Ihr obliegen insbesondere:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Aufnahmeanträge und Ausschluss eines Verbandes mit einer 2/3 Mehrheit
- Bestellung von 2 Kassenprüfern
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen des KJR mit einer 2/3 Mehrheit
- Beschlussfassung über die Auflösung des KJR mit einer 3/4 Mehrheit
- Erstellung von Richtlinien für die Vergabe der Zuschüsse; sollen die Richtlinien
geändert werden, so muss dies als Tagesordnungspunkt der
Mitgliederversammlung angekündigt werden. -
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den stimmberechtigten Vertreter (Delegierten) zusammen. Es entsenden:
Jugendverbände bis 100 Mitglieder: 1 Delegierter
Jugendverbände bis 500 Mitglieder: 2 Delegierte
Jugendverbände über 500 Mitglieder: 3 Delegierte
Die Delegierten sowie deren Stellvertreter sollen dem Vorstand des KJR namentlich und schriftlich mitgeteilt werden. -
Die Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens zweimal zusammentreten. Darüber hinaus kann sie jederzeit bei Notwendigkeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn sie von mindestens einem Drittel der Delegierten verlangt wird.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen und somit beschlussfähig.
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Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Beacht.
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Die Mitgliederversammlung ist – sofern von den Delegierten nicht anders beschlossen wird – öffentlich.
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Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollant und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 9 Vorstand
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Der Vorstand ist im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig für die zu erfüllenden Aufgaben und die laufenden Vereinsangelegenheiten. Der Vorstand beschließt über die Vergabe der Mittel gemäß den Richtlinien. Der Vorstand hat jährlich ein Tätigkeitsbericht (inkl. Kassenbericht) vorzulegen und zu erläutern. Von den Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
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Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- 1. Vorsitzenden
- stellvertretenden Vorsitzenden
- Kassierer
- Geschäftsführer
- Schriftführer
- bis zu 5 Beisitzer -
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist beliebig oft möglich. Es erfolgt geheime Wahl, falls dies von einem Delegierten beantragt wird.
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Der Vorstand bleibt geschäftsführend im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
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Nachwahlen für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder gelten für die Dauer von 2 Jahren.
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Es besteht jeweils Einzelvertretungsbefugnis.
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Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung, welche die Aufgaben des Vorstandes regelt.
§ 10 Kassenprüfung
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Die Prüfung der Bücher und der Kasse erfolgt zum Ende eines Geschäftsjahres durch die von der Mitgliederversammlung bestellten 2 Kassenprüfer. Diese haben der Mitgliederversammlung, in der der Vorstand seinen Tätigkeits- und Kassenbericht abgibt, über die Buch- und Kassenführung einen Kassenprüfungsbericht zu geben.
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Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
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Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
§ 11 Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung
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Über die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 Mehrheit aller möglichen Stimmen erfolgen.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, das nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibt, des Vereins dem Landkreis Bodenseekreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Annahme und Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 03.03.2015 und mit Eintag ins Vereinsregister in Kraft.